Kollektivvertrags-Abschluss 2024 für die Sozialversicherung

Löhne und Gehälter steigen linear um 9,15 Prozent

Bei der 2. Kollektivvertragsverhandlung am 5. Dezember 2023 konnte von uns folgende Einigung erzielt werden:

Die Löhne und Gehälter steigen linear um 9,15 Prozent. Darüber hinaus konnten wir zahlreiche rahmenrechtliche VerbesserungeNachdem wir bei der Kollektivvertragsverhandlung am 05.12.2023 einen Einigung erzielen konnte, wurde am 14.12.2023 das Abschlussprotokoll unterzeichnet.

Hier der Abschluss im Detail:

1.         Gehaltserhöhung 2024

Alle Gehalts- und Lohnansätze werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2024 linear um 9,15 % erhöht. Die Laufzeit beträgt zwölf Monate.

Bei der Neuberechnung der Schemata wird der sich jeweils für die Bezugsstufe 9 (bei der Gehaltsgruppe B V des Gehaltsschemas der DO.B: Bezugsstufe 5) ergebende Betrag auf zehn Cent aufgerundet, der Vorrückungsbetrag wird auf zehn Cent kaufmännisch gerundet.

Die Zulagenbemessungsgrundlagen gemäß Anlagen 1 bis 3 zur DO.A sowie gemäß Anlage 1 zur DO. B werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2024 um 9,15 % erhöht – der sich ergebende Betrag wird auf zehn Cent aufgerundet.

Die Anlagen 5 der DO.A, 3 der DO.B und 3 der DO.C werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2024 um 9,15 % erhöht.

2.         Anpassung der DO-Pensionen für das Jahr 2024

Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV werden für 2024 nicht gem. §§ 102 DO.A, 94 DO.B und 88 DO.C angepasst, sondern gemäß §§ 790 ASVG. § 263 DO.A in Verbindung mit Anlage 14 DO.A., § 227 DO.B in Verbindung mit Anlage 12 DO.B. und § 220 DO.C in Verbindung mit Anlage 11 DO.C. sind nicht anzuwenden. Das bedeutet das Gesamtpensionseinkommen (ASVG und DO-Pension) wird erhöht

  1. wenn es nicht mehr als 5 850 € monatlich beträgt, um 9,7%;
  2. wenn es über 5 850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.

3.         Inhaltliche Änderungen      

· Jubiläumsgeld: Anstelle der finanziellen Zuwendung ist ein Verbrauch in Freizeit möglich.
· Einführung der Möglichkeit mehr als dreimal ein Freijahr zu nehmen.
· Möglichkeit nach § 29 DO.B eine Kündigungsfrist für Ärztinnen und Ärzte gem. § 20

Abs. 4 AngG zu vereinbaren.
· Höherreihung der Küchen- und Wirtschaftsleiter:innen in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II statt  Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I.
· Betriebsvereinbarungs-Ermächtigungen für:

o Anpassung der Zulage für Gruppenleiter:innen und deren Stellvertreter:innen im Leistungsbereich gem. § 44 (1b) DO.A, die keine Auswirkung auf weitere Zulagen, Mehrarbeitszeit, Überstunden oder Reisezeitabgeltung (§ 44 (1b) DO.A) hat.

o Abweichende Regelung der Fachzulage für in Gehaltsgruppe C oder D einzureihende Angestellte gem. 45 (1) DO.A im Ausmaß von 3% bis 5%.

o Anpassung der Abgeltung des zeitlichen Mehraufwandes bei Dienstreisen in § 59c (4) DO.A.

  • Erhöhung des Gehalts der Psycholog:innen in Ausbildung (§ 68e DO.A) .
  • Ausweitung der Regelungen im Zusammenhang mit Überlassungen auf die SVPK als Beschäftigerbetrieb.
  • Erhöhung der Beitragssätze (DG und DN) für die SV-Pensionskasse.
  • Höherreihung des Reinigungspersonals in Krankenanstalten von Lohngruppe B, Dienstklasse I in Lohngruppe C, Dienstklasse I analog dem Stubenpersonal (DO.C).
  • Erhöhung Funktionszulage für regionale Verwaltungsleitung („Spitalsmanager:in“).
  • Schaffung Einreihungsbestimmung für Arbeitsmedizinische Assistenz der AUVA in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse I, DO.A.
  • Anpassung der Fachzulage für Lehrlingsbetreuer:innen/-ausbildner:innen.
  • Abbildung des Regionenmodells des EZKSL in der ÖGK (gemäß Verwaltungsratsbeschluss der ÖGK).
  • DO.B: Abbildung der Themenfeldleitungen in der ÖGK und PVA im Medizinischen Dienst; Einreihungsbestimmung für ÄrztInnen in der SV, die ein Themenfeld leiten.
  • § 1 Abs 4 Z 3 DO.B: Die Ausnahme von der DO.B soll ab 1.11.2023 befristet bis 31.12.2026 bei einer Beschäftigung von bis zu 350 Stunden pro Kalenderjahr greifen (statt nur bis 108 Stunden pro Kalenderjahr).
  • Streichung des Analogieverbots bei den Einreihungsbestimmungen. (Befris-tet und eingeschränkt auf die ÖGK) (Beilage II. 9)
  • Höherreihung der medizinischen Verwaltungsassistenz in C II (Angestellte denen in Krankenanstalten administrative Agenden mit Patientenkontakt übertragen sind)
  • Erleichterung der Nebenerwerbstätigkeit als Vertrags(fach)arzt:ärztin.
  • Wahlmöglichkeit auf den Fahrtkostenzuschuss gem. §58 DO.A, §50c DO.B bzw. 46b DO.C zu verzichten, wenn vom Dienstgeber ein Klimaticket zur Verfügung gestellt wird.

4.         Redaktionelle Änderungen

§  Klarstellung, dass Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft Unionsbürgern gleichgestellt sind. (Beilage III. 1a)
§  Tag- und Übernachtungsgeld: Gleichstellung bei der Hotelkostengrenze mit den Funktionär:innen (3 Beilagen III. 1d)

5.         Gesprächszusagen / Feststellungen

§  Als Grundlage für die nächste KV-Verhandlung wird die rollierende Inflation November 2023 bis Oktober 2024 herangezogen.
§  Zu Mangelberufen (zB Ärzt*innen, IT-Berufe, usw.) können bei Bedarf während des Jahres 2024 Verhandlungen stattfinden.
§  Festgehalten wird, dass durch die vereinbarte PK-Beitragserhöhung der Sideletter vom 6. Juni 2017 vollständig erfüllt ist.
§  Die Auswirkung der Gesetzeslage zur Pensionsanpassung 2024 auf Dienstordnungspensionisten mit Pensionsantritt 2024 wird mit Rechenbeispielen geprüft und allenfalls einer Lösung zugeführt. 

Insgesamt bewerten wir den Abschluss inklusive aller rahmenrechtlichen Verbesserungen mit 9,3 Prozent.

Der Abschluss gilt vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesausschusses und der Konferenz der SV-Träger.n durchsetzen.